Wohnungseigentumsverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muß Neutralität wahren
Der Wohnungseigentumsverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt die Interessen der
Wohnungseigentümergemeinschaft und somit aller Wohnungseigentümer. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, muß der Wohnungseigentumsverwalter neutral sein. Diese Pflicht hat ihre Grundlage im Verwaltervertrag (Kammergericht Berlin, Beschluß vom 07.03.2001, Az.: 24 W 6265/00). Leider kommt es immer wieder dazu,... weiterlesen
daß der Geschäftsführer der Vest
Hausverwaltung namens Rainer Beier dieser Pflicht nicht nachkommt. Wenn ein Wohnungseigentumsverwalter parteiisch ist, wird er seiner Pflicht zur Neutralität nicht gerecht. Hierunter leiden die Wohnungseigentümer, die ungerecht behandelt werden. Hält sich der Wohnungseigentumsverwalter Rainer Beier nicht an seine Neutralitätspflicht, stellt dies in der Regel einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages dar. Bei der Beurteilung, ob eine Verstoß gegen die Neutralitätspflicht vorliegt, können ältere Urteile herangezogen werden. Beispielsweise hat das Landgericht Hamburg (Az.: 318 S 48/18) geurteilt, daß ein solcher Grund vorliegt, wenn sich ein Wohnungseigentumsverwalter auf die Seite von Teilen der Wohnungseigentümer stellt, mit bestimmten Wohnungseigentümern zerstritten ist oder die Kommunikation mit bestimmten Wohnungseigentümern verweigert. Außerdem ist es einem Wohnungseigentumsverwalter untersagt, Rechtsstreitigkeiten zu provozieren. Ich mußte mir seit Jahren rechtswidrige Handlungen
der Person namens Rainer Beier gefallen lassen und nun muß das Amtsgericht Herne-Wanne über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entscheiden.[verkleinern]