Es wurde beobachtet, dass die Führungskräfte ( Stations-leitungen) im Rahmen ihrer Funktion regelmäßig mit administrativen und organisatorischen Aufgaben im Dienstzimmer betraut sind. Dabei kommt es zunehmend dazu, dass pflegerische Tätigkeiten überwiegend durch das übrige Pflegepersonal ausgeführt werden.
Im Sinne einer gerechten Aufgabenverteilung und im Hinblick auf §2 SGB XI (Wahrung der Würde und Förderung des Gemeinschaftsgefühls in der Pflege) sowie §4 PflBG (Förderung kollegialer... weiterlesen
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