Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der grundsätzlich jedermann den öffentlichen Zugang zu seinem Geschäft eröffnet hiervon keine willkürlichen Ausnahmen statuieren kann. Problematisch ist eine Ungleichbehandlung aus gesundheitlichen Gründen: Das Antidiskriminierungsgesetz (AGG) verbietet grundsätzlich insb. eine Ungleichbehandlung aufgrund einer Behinderung.
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