Erst durch erstrittenes Gerichtsurteil Schadensersatzanspruch nach mangelhafter Ausführung der Werksleistung erhalten!
Mit Auftragserteilung vom 12.2.2012 (Montage einer Türzarge an einer Hauseingangstüre) begann für mich eine über 2 ½ Jahre andauernde, nervlich extrem belastende Odyssee mit diesem Unternehmen, namentlich dem Geschäftsführer, der diese Arbeiten auch noch zum großen Teil selbst bei mir ausgeführt hat.
Bis zuletzt war er der Meinung seine Arbeit sei handwerklich korrekt... weiterlesen ausgeführt!
Es blieb mir persönlich daher letzten Endes nichts anderes mehr übrig, trotz des geringen Auftragswertes von ca. 300,- €, ein gerichtliches Verfahren anzustrengen, um ein Urteil zu erwirken um wenigstens meine Auslagen erstattet zu bekommen.
Ich erspare mir hier aus Vorsicht jeden weiteren, eher aus meiner Wut, Verärgerung und Enttäuschung heraus verfassten persönlichen Kommentar, sondern zitiere später aus den mir hier vorliegenden zwei Gutachten zu dieser Auftragsarbeit und dem anschließenden von einem hiesigen Amtsgericht am 23.04.2014 verkündetem Urteil in dieser Sache.
Aus dem anfänglichen Streitwert von ca. 300,- € wurde nun mit allen Verfahrens- und Gutachterkosten eine Schadenssumme von ca. 1.700,- € !!!
Mit diesem Betrag musste ich in Vorleistung treten, mit dem entsprechenden Prozessrisiko!!!
Hier nun die Auszüge aus den erstellten Gutachten und dem dann ergangenen Urteil: (Bei der Beklagten handelt es sich demzufolge um die HGS Bauelemente & Montagebau Ltd.)
„Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stellt sich die von der Beklagten am 25.02.2012 geleistete Werkleistung als mangelhaft dar“
Der Sachverständige führt dies näher aus:
„ In der >>> nicht erfolgten Verleimung <<< der Zierbekleidung der Tür sei eine fehlerhafte Ausführung der Arbeiten zu sehen.“
„ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an.“
„Soweit die Beklagte eingewandt hat, am 24.4.2012 sei die Tür mit Silikon verfugt worden, ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme bereits fraglich, ob dieser Vorgang tatsächlich stattgefunden hat.“
Der Sachverständige „gab hierzu an, dass Weißleim nicht durch Silikon ersetzt werden könne. Bei Silikon handele es sich nämlich um einen Dichtstoff und nicht um einen Klebstoff,… Silikon sei nicht geeignet, um die Verwendung von Weißleim zu ersetzen.“
Nachdem ich damals morgens beim Hinausgehen festgestellt habe, dass sich die Zierleiste von alleine aus dem Rahmen gelöst hatte und zur Nachbesserung aufgefordert hatte und der Beklagte mir mitgeteilt habe, er hätte daraufhin durch zwei Mitarbeiter auch eine Nachbesserung vorgenommen, stellt das Gericht hierzu abschließend fest:
„ Eine Nachbesserung erfolgte nach dem 24.4.2012 unstreitig nicht.“
„Dem Kläger steht daher wegen der mangelhaften Erfüllung der Werkvertrages eine Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu.“
...
Möge sich nun jeder sein eigenes Urteil hierzu bilden..
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Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass ich zumindest jetzt nach 2 ½ Jahren den Betrag, den das Gericht mir als Schadensersatz zuerkannt hat am 1.08.2014 vollständig erhalten habe, auch wenn zumindest für mein Empfinden jede erdenkliche Frist bis zum letzten Tage in Anspruch genommen wurde (Sei ihm aber unbenommen!).
Aber schlussendlich hatte ich ja zuletzt auch ein vorläufig vollstreckbares Urteil, mit dem ich eine Zwangsvollstreckung hätte durchführen können![verkleinern]